Da viele ausländische Rechtsordnungen, die in Deutschland sehr beliebten und verbreiteten gemeinschaftlichen Testamente nicht kennen und auch Pflichtteilsrechte in ausländischen Rechtsordnungen zum Teil nur marginal oder wie in Thailand und der Mongolei gar nicht Berücksichtigung finden, können erhebliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die rechtliche Behandlung der Nachlassangelegenheit entstehen.
Um diesen Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen ist dringend zu empfehlen, rechtzeitig ein gültiges Testament zu errichten, dass mittels einer Rechtswahlklausel festlegt, dass unabhängig von der Frage, an welchem Ort der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, deutsches Recht zur Anwendung gelangt.
Nur auf diese Weise besteht in Erbfällen mit internationalem Kontext die Möglichkeit hinlängliche Rechtssicherheit zu erlangen.
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ist übrigens in der EU-Erbverordnung selbst nicht definiert. Er darf nicht mit dem Begriff des „Wohnsitzes“ verwechselt werden. Es kann also durchaus sein, dass jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat, jedoch zum Beispiel wenn er als Ex-Patriot von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dies hat zur Konsequenz, dass zum Zeitpunkt seines Ablebens das ausländische, meist unbekannte Recht im Erbfall zur Anwendung gelangt, was unvorhersehbare Folgen für alle im Erbfall Berufene und deren Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen haben kann.