"Vorsprung durch Wissen"
"Qualität durch Spezialisierung"
"Sicherheit durch Erfahrung"

Als seit über 25 Jahren auf das Rechtsgebiet des Erbrechts spezialisierter Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, vertrete ich die Interessen meiner Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.
Dabei spielen nicht nur nationale, sondern zunehmend auch Internationale Bezüge eine wichtige Rolle. Insbesondere durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17. August 2015, die für Bürger der Europäischen Union weltweite Geltung hat, wurde das Internationale Erbrecht erheblich in den Mittelpunkt der Beratungspraxis gerückt.





Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt

Internationales Erbrecht

Mit Datum vom 17.08.2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft gesetzt worden. Danach richtet sich das nach dem Erbfall anzuwendende Erbrecht nach dem letzten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“, des Erblassers.

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt weltweit für alle Bürger der 25 Staaten der Europäischen Union, die bis auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die diese Verordnung ratifiziert haben. Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Staatsangehörige der ratifizierenden Länder weltweit. Das heißt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort z.B. in Florida hatte, bekommt das Recht des Bundesstaats Florida der Vereinigten Staaten von Nordamerika Anwendung.

Internationales Erbrecht

Da viele ausländische Rechtsordnungen, die in Deutschland sehr beliebten und verbreiteten gemeinschaftlichen Testamente nicht kennen und auch Pflichtteilsrechte in ausländischen Rechtsordnungen zum Teil nur marginal oder wie in Thailand und der Mongolei gar nicht Berücksichtigung finden, können erhebliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die rechtliche Behandlung der Nachlassangelegenheit entstehen.

Um diesen Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen ist dringend zu empfehlen, rechtzeitig ein gültiges Testament zu errichten, dass mittels einer Rechtswahlklausel festlegt, dass unabhängig von der Frage, an welchem Ort der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, deutsches Recht zur Anwendung gelangt.
Nur auf diese Weise besteht in Erbfällen mit internationalem Kontext die Möglichkeit hinlängliche Rechtssicherheit zu erlangen.

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ist übrigens in der EU-Erbverordnung selbst nicht definiert. Er darf nicht mit dem Begriff des „Wohnsitzes“ verwechselt werden. Es kann also durchaus sein, dass jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat, jedoch zum Beispiel wenn er als Ex-Patriot von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dies hat zur Konsequenz, dass zum Zeitpunkt seines Ablebens das ausländische, meist unbekannte Recht im Erbfall zur Anwendung gelangt, was unvorhersehbare Folgen für alle im Erbfall Berufene und deren Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen haben kann.

Testamentsgestaltung

So erreichen Sie mich

Lieber vorher schlau, als nachher klüger.
Vermeiden Sie Risiken!
Lassen Sie Ihre familien- und erbrechtliche Situation prüfen,
um rechtzeitig Gegensteuern und Optimierungspotential nutzen zu können.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales)
Fachanwalt für Erbrecht - Fachanwalt für Familienrecht - Handels- und Gesellschaftsrecht - Mediator (BAFM)

  • Telefon

    T: +49 (0) 40 - 288 01 - 3098

  • Adresse

    Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales)
    MAZARS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Domstr. 15
    20095 Hamburg

  • E-Mail

    E-Mail

Beratung im Erbrecht